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Hundeabgabe & Hundemarke - für Nutzhunde

Zuständig

Hundemarke (einmalig bei Anmeldung oder Verlust): 

3,00 €

Hundeabgabe (gem. § 2 und § 3 NÖ Hundehaltegesetz):

6,54 €

Besteuerungsgrundlage ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Anmeldepflicht besteht innerhalb eines Monats nach Erhalt oder Erwerb des Hundes. Abgabepflicht besteht, wenn der Hund das 3. Lebensmonat überschritten hat. Fälligkeit ist der 15.2. eines jeden Jahres. Die Hundeabgabe ist eine Jahresgebühr, d.h., dass, wenn der Hund nach dem 15.2. entläuft, verendet, abgegeben oder euthanasiert werden muss, es keine anteilige Rückerstattung gibt. Auch muss der Hund, wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht mehr gehalten wird oder verendet ist, unbedingt umgehend abgemeldet werden, ansonsten läuft die Abgabepflicht solange weiter bis die Abmeldung vom Hundehalter erfolgt ist. (Abgabepflicht besteht solange, solange der Hund nicht schriftlich abgemeldet worden ist).

Die Hundemarke ist als Dauermarke zu verwenden und hat solange Gültigkeit, solange der Hund bei der Stadtgemeinde Stockerau angemeldet ist. Die Gebühr wird daher für diesen Zeitraum nur einmal eingehoben. Sollte eine Ersatzmarke benötigt werden (z.B.: Verlust, Beschädigung,...), kann gegen die Markengebühr eine Ersatzmarke erworben werden.

Wird der Hund abgemeldet, ist vom Hundehalter die Hundemarke an die Stadtgemeinde Stockerau zu retournieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Grund dafür bei der Abmeldung bekanntzugeben.

Wird ein Nutzhund gehalten, das sind Hunde für die Berufsausübung (z.B.: Förster, Jagdbeauftragter, Lawinenhunde, Rettungshunde u. dgl.) oder Blindenhunde, so wird hierfür jährlich in Stockerau € 6,54 zuzüglich Hundemarkengebühr eingehoben. Dies Bedarf aber eines vorherigen, begründeten Antrages. Über die Anerkennung als Nutzhund wird dann bescheidmäßig von der Stadtgemeinde Stockerau entschieden.

NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung